nd-aktuell.de / 11.11.2015 / Ratgeber / Seite 22

Abschleppen trotz Behindertenausweis

Verwaltungsgerichte

Wenn ein Auto im Parkverbot abgestellt ist, kann es trotz Behinderten-Parkausweis abgeschleppt werden.

Das Verwaltungsgericht in Köln wies mit Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. 20 K 5858/14) die Klage eines Mannes mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis zurück. Der Mann hatte 2014 im Zielbereich des Köln-Marathons geparkt, der am folgenden Tag stattfinden sollte. Das Parken war dort verboten. Die Stadt Köln schleppte das Fahrzeug ab. Der Mann zog vor Gericht, weil seiner Ansicht nach die städtische Mitarbeiterin aufgrund des Behindertenausweises im Umfeld von mehreren hundert Metern nach einem Alternativstandort für das Auto hätte suchen müssen statt das Auto abschleppen zu lassen.

Das Gericht urteilte, dass eine Umsetzung des Autos nur dann in Betracht komme, wenn im Sichtbereich ein anderer Platz frei sei. Es mache keinen Unterschied, ob ein Parkausweis für Behinderte im Auto liege. epd/nd

Erziehung von Mehrlingen zählt für Pension nur einfach

Mütter von Mehrlingen, die vor 1992 geboren wurden, können die Erziehungszeit nur einmal für Pension geltend machen.

So das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 316/15.KO) am 18. September 2015. Eine pensionierte Beamtin, die 1981 Drillinge zur Welt gebracht hatte, forderte vom Land für jedes Kind sechs Monate Erziehungszeit im Versorgungsbescheid.

Ein Ruhegehalt, so das Gericht, während des Erziehungsurlaubs für Kinder ende an dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Das gelte auch für Drillinge, auch wenn die zeitliche und finanzielle Belastung größer sei. dpa/nd