nd-aktuell.de / 16.12.2015 / Ratgeber / Seite 23

Ins neue Jahr übernehmen?

Resturlaub

Arbeitnehmer, die ihre Ferien schon bis Jahresende durchgeplant haben, sind fein raus - zumindest wenn ihr Chef die Urlaubsanträge schon abgesegnet hat. Alle anderen sollten so schnell wie möglich Anträge stellen oder Vereinbarungen über den verbleibenden Resturlaub treffen.

Die allgemeine Rechtslage: Arbeitnehmern stehen laut Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage Urlaub zu, wenn sie Vollzeit arbeiten und das ganze Jahr über beschäftigt sind. Oft gewähren Firmen 30 Tage pro Jahr.

Aus juristischer Sicht ist klar: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Einen Rechtsanspruch, ihn zu verschieben, gibt es nicht. Darauf pochen kann man nur, wenn wichtige Gründe die Ferien verhindern.

Allerdings sehen viele Tarifverträge vor, dass Arbeitnehmer einen Teil der freien Tage ins nächste Jahr retten können. Meist muss dann laut Betriebsvereinbarung der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres abgefeiert werden.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn Mitarbeiter krank sind und deshalb keinen Urlaub nehmen können. Den Resturlaub dürfen sie dann ins nächste Jahr schieben. Stichtag ist wiederum der 31. März. Bei einer Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte das Recht, den Urlaubsanspruch ins übernächste Jahr mitzunehmen.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt: Die übriggebliebenen Urlaubstage verfallen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs.

Arbeitsrechtsexperten sprechen von Abgeltung, wenn nicht genommene Urlaubstage ausbezahlt werden. Erlaubt ist das nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Jahres endet und der Mitarbeiter keinen Urlaub mehr antreten kann.

Ferien sollen der Erholung des Arbeitnehmers dienen - deshalb verbietet der Gesetzgeber in der Regel die Auszahlung von Urlaubstagen. nd