nd-aktuell.de / 23.12.2015 / Ratgeber / Seite 26

Leistungen zurückzahlen

BAföG

Wer Besitzer von drei Eigentumswohnungen ist, hat keinen Anspruch auf BAföG.

Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5200 Euro voll einzusetzen, entschied die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil am 30. November 2015 (Az. VG 18 K 152.15).

Der Kläger hatte zwischen Dezember 2012 und September 2014 BAföG-Leistungen von insgesamt 10 786 Euro erhalten. Nachdem das BAföG-Amt in Erfahrung gebracht hatte, dass er Eigentümer dreier Wohnungen war, die ihm sein Vater 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung des Geldes. Die Behörde legte ein anrechenbares Vermögen des Klägers in Höhe von 44 000 Euro zugrunde.

Der BAföG-Empfänger klagte und begründete seine Klage damit, dass die Wohnungen der Altersvorsorge seines Vaters dienten. Deshalb seien sie für ihn wertlos, weil er sie weder veräußern noch beleihen könne.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Wohnungen trotzdem zu seinem anrechenbaren Vermögen. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um zu schonendes Vermögen, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem erschien dem Gericht das jeweilige Wohnrecht des Vaters dazu angelegt, eine Anrechnung an das Vermögen zu verhindern. Zwar könne die mangelnde Möglichkeit der Verwertung unter bestimmten Umständen eine unbillige Härte rechtfertigen. Das sei aber in diesem Fall nicht ersichtlich, urteilten die Verwaltungsrichter. epd/nd