Justiz-Kanone Paragraf 129
Christoph Ruf über Hooligans als kriminelle Vereinigung
Bei einer »kriminellen Vereinigung« handelt es sich um eine »Vereinigung (...), deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen.« Sie muss darüber hinaus über eine feste Organisationsstruktur verfügen. Beides gilt für einen Mafia-Clan, einen Drogenring, ein Biker-Chapter, dessen Mitglieder sich nachweislich mehr für organisierte Kriminalität als fürs Motorrad interessieren. Für eine Jugendgang, die am Wochenende Autos aufbricht, braucht man die Justiz-Kanone Paragraf 129 nicht, es reicht, die Übeltäter individuell abzuurteilen. Man sollte damit weder auf Spatzen schießen noch auf echte Raubvögel wie »Hooligans Elbflorenz«. Fraglos handelt es sich bei deren Mitgliedern um höchst unsympathisch...
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