Zuschläge für Nachtarbeit mindestens 25 Prozent

Bundesarbeitsgericht

Müssen Arbeitnehmer ständig in Nachtschichten arbeiten, steht ihnen ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent zu.

Das gelte für alle Arbeitsverhältnisse, für die es keine tariflichen Regelungen gibt, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 9. Dezember 2015 (Az. 10 AZR 423/14). Bei einer häufig wiederkehrenden Nachtarbeit liege der Zuschlag »regelmäßig« bei 25 Prozent, so die die obersten Arbeitsrichter.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht Nachtarbeitern, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, ein »angemessener« Ausgleich zu. Dieser kann in Form von Freizeit oder als G...


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