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Apotheke nicht frei wählbar
Bundessozialgericht
Krebspatienten dürfen sich für die Zubereitung ihrer Arzneimittel nicht die Apotheke aussuchen. Hat die gesetzliche Krankenkasse mit einer preisgünstigen Apotheke einen Exklusivvertrag für die Belieferung und Zubereitung von Arzneien vereinbart, muss diese in Anspruch genommen werden.
So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 25. November 2015 (Az. B 3KR 16/15 R). Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme einer anderen Apotheke geltend machen kann und er die Mehrkosten trägt. Im konkreten Fall hatte ein Apotheker aus Darmstadt geklagt. Dieser hatte seit Jahren für Krebspatienten spezielle Lösungen für die Chemo...
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