Aggressiv und kämpferisch
264 Seiten Verbotsgründe
Der Bundesrat hatte den Verbotsantrag gegen die 1964 in der alten Bundesrepublik gegründeten Nationaldemokratische Partei (NPD) im Dezember 2013 eingereicht. Grundlage ist Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes. Auf 264 Seiten und gestützt von über 300 Belegen wird darin das Bild einer antidemokratischen, menschenverachtenden und rassistischen Partei skizziert, die in der Tradition des Nationalsozialismus stehe.
Die NPD, so der Vorwurf, wolle die freiheitlich demokratische Grundordnung als Ganzes beseitigen. Die Antragsteller erkennen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei. Es gehe der NPD nicht um Ablehnung...
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