Abschluss und Auflösung eines Mietvertrags

Mietrecht (Teil 2)

Mieter und Vermieter sollen als gleichberechtigte Vertragspartner die Bedingungen eines Mietvertrags frei aushandeln können. Und die Praxis? Fast immer wird Ihnen der Vermieter einen fertig vorbereiteten Vertrag zur Unterschrift vorlegen. Versuchen Sie, sich vorher einen Vertragsentwurf übermitteln zu lassen, oder bitten Sie sich »Bedenkzeit« aus, um sich über den noch nicht unterschriebenen Vertrag beraten zu lassen. Schließlich stellt sich eines Tages die Frage: »Wie komme ich wieder aus dem Vertrag heraus?«

Vertragliche »Nebenpflichten« der Mieter – Mietsicherheit (Kaution)

Meist verlangt der Vermieter bei Vertragsabschluss eine Mietsicherheit - eine Barkaution. Sie darf höchstens das Dreifache der bei Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Nettokaltmiete (ohne Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten sowie gesondert abzurechnende Betriebskosten) betragen. Sie dürfen die Kaution in drei monatlichen Teilbeträgen zahlen, die erste Zahlung mit der ersten Monatsmiete. Seit 1. Mai 2013 ist ausdrücklich geregelt, dass die weiteren Raten zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden.

Vorsicht: Geraten Sie mit diesen Zahlungen mit einem Betrag in Verzug, der der zweifachen Monatsmiete entspricht, kann der Vermieter ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen (§ 569 Absatz 2 a BGB).

Der Vermieter muss die Kaution von seinem eigenen Vermögen gesondert halten und mindestens zu einem Satz verzinsen lassen, der...


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