Wohngruppenzuschlag bei Pflege in Familie möglich
So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
Nicht nur Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen können den gesetzlichen pauschalen »Wohngruppen«-Zuschlag beanspruchen. Auch bei der Pflege mehrerer Personen in einer Großfamilie ist dies möglich.
So urteilte das Bundessozialgericht am 18. Februar 2016 (Az. B 3 P 5/14 R). Allerdings ist der Zuschlag nur für zusätzliche Aufwendungen für die Organisierung des gemeinsamen Wohnens gedacht. Er soll nicht für die Aufstockung von Pflege oder rein familiären Leistungen dienen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen »zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung« monatlich einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro beanspruchen. In der Wohnform sollen mindestens drei und höchstens zwölf Menschen leben. Drei von ihnen müssen pflegebedürftig sein.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine 1927 geborene pflegebedürftige Frau den Zuschlag von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beansprucht. Sie lebe in ihrer Großfamilie in einem »Mehrgenerationenhaus« mit abgeschlossenen Wohneinheiten auf einem landwirtschaftlichen Hof, machte sie geltend. Ihre Sch...
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