• Ratgeber
  • Bundesgerichtshof zu Kommunalrecht

Bootshaus ohne Landzugang

Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist Eigentümer des zu DDR-Zeiten volkseigenen Carwitzer Sees und angrenzender Uferstücke. Nur in der so genannten »Falladabucht« grenzt der See an ein Grundstück, das einem privaten Eigentümer gehört. Auf dem Seegrund in der Bucht hat das Bundesland Liegeplätze und Bootshäuser vermietet, die dort vor etwa 50 Jahren auf Pfählen gebaut worden waren. Angler und Segler nutzen sie in ihrer Freizeit.
Mit dem Grundeigentümer in der Bucht hatten sie sich darauf geeinigt, dass sie ihre Bootshäuser und den Bootssteg über Bohlen von seinem Land aus erreichen konnten. Dann verkaufte der Mann das Grundstück, die neuen Eigentümer sperrten den Zugang. Die Bootshausmieter forderten vergeblich, ihnen ein Notwegerecht einzuräumen.
Der Bundesgerichtshof wies ihre Klage ab. Die Frage des Zugangs zu einem gemieteten Grundstück sei zwischen Mieter und Vermieter (Pächter und Verpächter) zu klären. Nicht die Mieter, nur der Vermieter könne gegen den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ein (begründetes) Notwegerecht geltend machen. Wenn das Bundesland für seine Mieter einen Zugang von Land wünsche, müsse es eine Vereinbarung mit den Eigentümern des Ufergrundstücks treffen. Erzwingen könne es den Zugang nicht.
An die Erlaubnis des früheren Grundeigentümers seien die neuen Besitzer nicht gebunden. Sie müssten einen Notweg über ihren Grund nur dulden, wenn dies für den anderen Eigentümer, also das Bundesland, die einzige Möglichkeit wäre, seinen Grund zu nutzen. Das treffe jedoch nicht zu: Das Bundesland verfüge über den ganzen See inklusive fast aller Ufergrundstücke.
Urteil des Bundes...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.