Einigungsstelle muss Details der Abfindungen festlegen

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Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei geplanten Massenentlassungen nicht auf die Höhe der Abfindungen einigen, muss dies die eingeschaltete Einigungsstelle entscheiden. Sie darf dies nicht dem Arbeitgeber überlassen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am 1. März 2016 verkündeten Urteil (Az. 9 TaBV 1519/15) in Berlin. Es erklärte damit einen Sozialplan für die Fluggastabfertigung am Flughafen Tegel für unwirksam.

In einem Schiedsspruch der Einigungsstelle wurde zwar ein Topf für Abfindungen bestimmt. Wie dieses Geld zu verteilen sei, sollte aber eine mit dem Arbeitgeber verbundene Gesellschaft festlegen. Dies akzeptierte das LAG nicht, denn damit habe die Einigungsstelle »ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt«. Die Einigungsstelle muss daher neu über den Sozialplan entscheiden.

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