Böhmermann, die Justiz und das «uneigentliche Sprechen»
Über Majestätsbeleidigung und die Deckmantel-Theorie
Das deutsche Strafgesetzbuch kennt einen Paragrafen, mit einem für heutige Zeiten doch recht merkwürdig klingenden Inhalt. Die Beleidigung von «Organen und Vertretern ausländischer Staaten» steht unter besonderer Strafe. Wer also ein ausländisches Staatsoberhaupt oder einen Vertreter einer ausländischen Regierung, der sich in Deutschland aufhält (ein Botschafter gilt in diesem Sprachduktus wohl als «Organ) übelst beschimpft, muss mit einer »Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe« rechnen. Laut dem Folgeparagrafen 104 können sogar leblose Dinge wie eine ausländische Flagge »verletzt« werden, und auch das ist strafbewehrt.
Den Paragrafen 103 gibt es im deutschen Strafrecht seit 1871, und er ist früher häufig, in den vergangenen Jahrzehnten nur noch gelegentlich angewandt worden. So zum Beispiel 1964, als der iranische Herrscher Schah Mohammad Reza Pahlavi sich durch eine karikierende Fotomontage im »Kölner Stadt-Anze...
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