Oppositionsrechte: Linkspartei scheitert in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht weist Klage zurück / Opposition dürfe bei Kontrollbefugnissen nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein / Grundgesetz schreibe aber Gleichheit aller Abgeordneten vor
Berlin. Eine schwache Opposition in Zeiten einer großen Koalition hat keinen Anspruch auf besondere Rechte. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag eine entsprechende Forderung der LINKE zurück. Der Anspruch auf dauerhaft mehr Oppositionsrechte lasse sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten, urteilte der zweite Senat in Karlsruhe.
Im Bundestag stellen die beiden Oppositionsfraktionen von Grünen und LINKE 127 der 630 Abgeordneten. Damit sind sie selbst gemeinsam zu schwach, um gegen die große Koalition aus CDU, CSU und SPD die im Grundgesetz verankerten Minderheitsrechte wahrzunehmen, für die ein Viertel der Abgeordneten nötig ist. Die Linksfraktion wollte mit ihrer Klage eine Änderung des Grundgesetzes mit neuen Quoren erzwingen. (Az. 2 BvE 4/14)
Die Opposition dürfe bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Denn die Kontrollbefugnisse seien nicht nur im eigenen Interesse der Opposition, sondern sie dienten der öffentlichen Kontrolle der Regierung.
Darin folgt das Gericht der Argumenation des Vorsitzenden der Linksfraktion im Bundestag, Dietmar Bartsch, der im »Morgenmagazin« der ARD darauf hinwies, die Bevölkerung wolle »eine Opposition, die aufzeigt, was schief läuft und in der Gewährung von Oppositionsrechten nicht von der Parlamentsmehrheit abhängig ist.« Allerdings, und hier weicht das Gericht von der Argumentation der Linken ab, seien die parlamentarischen Minderheitenrechte nicht auf die Opposition beschränkt.
Diese stünden allen Abgeordneten zu. Auch Abgeordnete, die die Regierung stützen, könnten im Einzelfall opponieren. Nach Überzeugung des Senats stünde der Einführung von spezifischen Oppositionsfraktionsrechten auch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entgegen, der die Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten garantiere. dpa/nd
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