Augen auf bei Änderungen
Arbeitsvertrag
Änderungen des Arbeitsvertrags sind nur möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies einvernehmlich vereinbaren.
Worauf Beschäftigte bei einer Vertragsänderung achten sollten, erläutert Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.
Keine vom Arbeitgeber geforderte Änderung des Arbeitsverhältnisses sollte einfach so unterschrieben werden: weder Änderungskündigungen noch ein »einvernehmlicher« Änderungsvertrag noch eine sonstige Vereinbarung.
Verträge sind einzuhalten! Dies sei, so betonen Juristen, ein wichtiges Prinzip in der Beziehung zwischen Vertragspartnern. Er gilt auch für Arbeitsverträge. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben ihre gegenseitigen Pflichten zu erfüllen.
In Arbeitsverhältnissen sind die Beschäftigten den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen. Durch das sogenannte Direktionsrecht kann dieser einseitig den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen. Allerdings spielt sich dies nur im Rahmen der im Arbeitsvertrag vereinbarten konkreten Tätigkeit ab.
Meistens sind in einem Arbeitsvertrag ...
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