Elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben
Einkommensteuererklärung für Selbstständige
Wer selbstständig tätig ist, muss seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form einreichen. Das ist zwingend vorgeschrieben und auch zumutbar.
Das bestätigte auch ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 (Az. 1 K 2204/13).
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar die elektronische Übermittlung verweigert. Beide Ehepartner erzielten Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Der Ehemann war darüber hinaus als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig, erzielte damit allerdings nur geringfügiges Einkommen.
2011 machte ihn das Finanzamt darauf aufmerksam, dass Selbstständige ab sofort gesetzlich verpflichtet seien, ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Der Steuerzahler bat um »Dispens«, weil die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit nur bei etwa 500 Euro im Jahr lägen.
Da sich die Finanzbehörde dadurch nicht erweichen ließ, schickte der Fotograf prinzipielle Argumente hinterdrein: Er lehne es grundsätzlich ab, persönliche Daten über das Internet zu versen...
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