Fehlender Kontakt zum Vater begründet keine Vollwaisenrente
Urteile im Überblick
Der Tod der Mutter und der fehlende Kontakt zum noch lebenden Vater sind nach einem Gerichtsurteil noch kein Grund für eine Vollwaisenrente.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 8. Juni 2016 veröffentlichten Urteil (Az. L 5 R 4225/15) klargestellt. Eine Halbwaisenrente bekommen zunächst minderjährige Kinder, wenn ein Elternteil nach zumindest fünf zurückliegenden Beitragsjahren stirbt. Sterben beide Eltern, gibt es bis maximal dem 27. Geburtstag eine Vollwaisenrente. Die Höhe hängt vom Rentenanspruch der gestorbenen Eltern ab.
Im verhandelten Fall war die Mutter der damals 22-jährigen Klägerin Ende 2012 gestorben. Die Rentenversicherung bewilligte ihr eine Halbwaisenrente. Anfang 2013 beantragte sie eine Vollwaisenrente. Ihr Stiefvater sei ebenfalls bereits tot. Ihr nunmehr 59-jähriger leiblicher Vater lebe zwar vielleicht noch, zu ihm habe sie aber keinerlei Kontakt.
Wie schon das Sozialgericht Karlsruhe wies nun auch das Landessozialgericht Stuttgart die Klage ab. Denn ein unterhaltspflichtiger Elternteil, nämlich der leibliche Va...
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