Sanktionen gegen Empfänger von Hartz IV erschwert
Urteile von Sozialgerichten im Überblick
Hartz-IV-Bezieher können leichter gegen Sanktionen des Jobcenters vorgehen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden 2015 rund 131 500 Leistungsberechtigte mindestens einmal sanktioniert.
Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen »unterbliebener Bewerbungsbemühungen« kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten zugesagt hat.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 23. Juni 2016 (Az. B 14 AS 30/15 R): Ohne die Angabe von »konkreten individuellen Unterstützungsleistungen« ist die Eingliederungsvereinbarung nichtig, so das BSG.
Das zuständige Jobcenter hatte mit dem Mann eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Danach sollte er jeden Monat mindestens zehn Bewerbungen schreiben. Dem Hartz-IV-Bezieher wurden dabei »Mobilitätshilfen« und »weitere Leistungen« als Unterstützung zugesagt. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthielt die Eingliederungsvereinbarung nicht.
Als der Betroffene wiederholt nicht die geforderte Bewerbungsanzahl lieferte, wurden Sanktionen verhängt. Zum Schluss wurde sein Arbeitslosengeld II...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.