Urteile im Überblick
Krankenkassen haben drei Wochen Zeit, um über Leistungsanträge ihrer Versicherten zu entscheiden. Die Postlaufzeiten für die Versendung der Bescheide zählen zur gesetzlichen 3-Wochen-Frist nicht mit.
Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München am 25. Mai 2016 (Az. L 5 KR 121/16 B ER). Es reiche aus, wenn der Bescheid innerhalb der Frist versendet wird. Grundsätzlich müssen Krankenkassen »zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen« über Leistungsanträge ihrer Versicherten entschieden haben. Bei einem erforderlichen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen kann diese Frist auf fünf Wochen verlängert werden. Hält die Kasse die Frist nicht ein und teilt sie dem Versicherten keinen ausreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Frist automatisch als genehmigt. Allerdings muss dabei die beantra...
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