Einigungsstelle muss Details der Abfindungen festlegen
Arbeitsgerichtsurteile im Überblick
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei geplanten Massenentlassungen nicht auf die Höhe der Abfindungen einigen, muss dies die eingeschaltete Einigungsstelle entscheiden. Sie darf dies nicht dem Arbeitgeber überlassen.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 1. März 2016 (Az. 9 TaBV 1519/15). Es erklärte damit einen Sozialplan für die Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel für unwirksam.
In einem Schiedsspruch der Einigungsstelle wurde zwar ein Topf für Abfindungen bestimmt. Wie dieses Geld verteilt werden sollte, sollte aber eine mit dem Arbeitgeber verbundene Gesellschaft festlegen. Dies akzeptierte das LAG nicht, denn damit habe die Einigungsstelle «ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt». Die Einigungsstelle muss daher neu über den Sozialplan entscheiden. dpa/nd
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Unternehmen, die einen missliebigen Mitarbeiter in ein Büro ohne normale Ausstattung versetzen, können zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden.
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