Recht auf einen Kita-Platz
Bildungsrauschen
Im Auftrag des Deutschen Jugendinstituts wurde vor Kurzem die Rechtsexpertise »Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege« erstellt. Darin heißt es u.a., dass der 2013 in Deutschland eingeführte Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auch für geflüchtete Kinder gilt, doch Unklarheit bestehe, ab wann und bei welchem Aufenthaltsstatus das Kind den Anspruch gelten machen könne. Weiter wurde der Frage nachgegangen, ob »einzelne Zugangsregelungen«, die sich aus der »spezifischen Lebens- und Wohnsituation der Eltern von Flüchtlingskindern« ergeben, Hürden darstellen. (dji.de) Untersucht wurden des weiteren Rechtsgrundlagen bezüglich des grundsätzlichen Zugangs zu Angeboten der Kindertagesbetreuung sowie individuellen »Zugangsmöglichkeiten und -barrieren«, um »mögliche indirekte Diskriminierungsmechanismen« aufzudecken, durch die geflüchtete Kinder »vom gleichen Zugang zu den Angeboten« ausgeschlossen werden. Dem Bericht zufolge haben all diejenigen geflüchteten Kinder Anspruch auf einen Kita-Platz, deren »gewöhnlicher Aufenthalt« die BRD ist. Allerdings gibt es eine wesentliche Einschränkung: Sie dürfen sich nicht auf der Durchreise befinden, oder ihre Ausreise darf nicht »absehbar« bevorstehen. »Rechtmäßig« ansässig oder »dauerhaft geduldet« brauchen sie nicht zu sein, da sie laut Sozialgesetzbuch das Recht auf einen »uneingeschränkten Zugang zu individuellen Leistungen« besitzen, worunter auch die Tagesbetreuung fällt.
Bei der in der Studie beschriebenen Regelung handelt es sich um eine »Schutzmaßnahme im Sinne des Internationalen Privatrechts«. Neben dem Rechtsanspruch wirkt auch die »öffentlich rechtliche Verpflichtung«, die zwar nicht einklagbar ist, aber im Falle »gesetzlich festgelegter« Bedarfskriterien greift, heißt es in der Studie weiter. Da geflüchtete Kinder einen »besonderen Bedarf an Integration und Sicherheit« haben und diese durch eine Tagesbetreuung gegeben ist, muss ihnen auch bei illegalem Aufenthalt die Betreuung gewährt werden. Zudem besteht seit 2011 keine Meldepflicht mehr.
Das Problem sei jedoch, so die Verfasser in einer Einschätzung, dass unser Regelsystem der Tagesbetreuung und Pädagogik für Menschen gedacht worden sei, die über einen gesicherten Aufenthaltsstatus und über deutsche Sprachkenntnisse verfügten und die »überwiegend sesshaft« seien. So ergäben sich drei Ebenen der Diskriminierung. Zum einen sei es Unkenntnis seitens der Geflüchteten in Bezug auf Recht, Instrumente und Verfahren unserer Systeme. Zweitens bestehe Unkenntnis seitens der Träger und Fachkräfte über die spezifischen Bedürfnisse der Geflüchteten und ihrer Kinder. Zum Dritten hätten Geflüchtete aufgrund von Sprach- und Wissensdefiziten einen erschwerten Stand bei der Durchsetzung ihrer Rechte, wenn zum Beispiel zu wenig Kita-Plätze angeboten würden. Lena Tietgen
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