Der Fußbruch auf der Treppe
Bundessozialgericht über zwei Unfälle am Arbeitsplatz
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel befasste sich jüngst mit zwei Stolperfallen am Arbeitsplatz. Dabei ging es um zwei Unfälle im Home Office und auf der Weihnachtsfeier. Zu entscheiden war, ob es sich hier jeweils um einen Arbeitsunfall handelt.
Für die Heimarbeit, so das Bundessozialgericht, gilt nur ein eingeschränkter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette, sind bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert.
Das Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 5/15 R) die Klage einer Mitarbeiterin des Landesbetriebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab. Sie hat ein Home Office im Dachgeschoss ihres Hauses. Die Betriebsmittel in ihrem Arbeitszimmer stellt das Land zur Verfügung.
Die Frau hat Asthma und eine Lungenkrankheit und muss deshalb viel trinken. Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.
In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallversichert, der Weg dorthin aber schon. Im Fall des Heimarbeitsplatzes...
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