Nicht uneingeschränkt gilt: Gekauft wie gesehen?
Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag
Der beim Immobilienerwerb übliche Grundsatz »gekauft wie gesehen« bedeutet keineswegs, dass ein Käufer Pech gehabt hat, wenn ihm bei der Besichtigung seines Traumdomizils der ein oder andere Haken nicht aufgefallen ist.
Der Verkäufer kann sich selbst dann nicht um seine Gewährleistungspflicht drücken, wenn in dem Kaufvertrag ein entsprechender Haftungsausschluss vereinbart wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verkäufer der für den Käufer entscheidende Mangel selbst bereits seit Längerem bekannt war, wie der folgend geschilderte Fall belegt.
Ohren auf beim Kauf
Die Käuferin einer Eigentumswohnung musste bald nach ihrem Einzug feststellen, dass die Lärmbelästigung durch eine im Erdgeschoss unter ihrer Wohnung liegende Seniorentagesstätte unerträglich war. Bei mehreren Besichtigungen vor Vertragsunterzeichnung hatte sie davon nichts mitbekommen. Ihre Frage nach eventuellen Lärmbelästigu...
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