Welche Rechte haben Garageneigentümer auf fremdem Grund und Boden?
Leserfrage
Klaus H. aus Nobitz fragt: Welche Rechte haben die Eigentümer von Garagen, die zu DDR-Zeiten auf vertraglich genutztem fremden Grund und Boden errichtet worden sind?
Prof. Dr. Dietrich Maskow, Rechtsanwalt, Berlin, antwortet:
Die rechtliche Situation von Garagenbesitzern auf fremden Grund ist mittlerweile ungünstig geworden. Die Garagennutzer bleiben Eigentümer ihrer Garagen, solange der Nutzungsvertrag weiter läuft.
Für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke galt die Kündigungsschutzfrist nach § 23 Abs. 6 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) nur bis zum 31. Dezember 1999. Danach konnte also gekündigt werden. Allerdings setzte dann die Investitionsschutzfrist ein, die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SchuldRAnpG sieben Jahre währte, also am 31. Dezember 2006 endete.
Erfolgte eine Kündigung zu einem Zeitpunkt innerhalb der Kündigungsschutzfrist, konnte der Garagennutzer eine Zeitwertentschädigung beanspruchen, wenn der Eigentümer das Nutzungsverhältnis kündigte.
Wenn das Nutz...
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