Wie kann man sich davor schützen?

Fünf Urlaubsfallen

  • Sabine Fischer-Volk, VZB
  • Lesedauer: ca. 3.5 Min.

Falle 1: Happige Gebühren bei Namensfehlern

Wenn sich in die Reiseunterlagen ein Namensfehler eingeschlichen hat, müssen Reisende diesen dringend beim Reiseveranstalter oder bei der Fluglinie korrigieren lassen, sonst hebt der Flieger im schlimmsten Fall ohne sie ab.

Hier aber lauert Falle Nr. 1: Denn einige Anbieter lassen sich horrende Gebühren für eine Namensänderung bezahlen. So hat kürzlich die Verbraucherzentrale Brandenburg einen Anbieter abgemahnt, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 100 Prozent Stornierungskosten für den ursprünglichen Flug, den aktuellen Preis für eine neue Flugbuchung sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro berechnen wollte (siehe nd-ratgeber vom 3. August 2016).

Unser Rat: Wenn notwendige Korrekturen gar nicht vom Urlauber verursacht worden sind, beispielsweise bei Erfassungsfehlern im Rahmen der Buchung, kann er für nachträgliche Änderungen überhaupt nicht zur Kasse gebeten werden. Das ...


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