EuGH-Urteil: Absage für Störerhaftung

Gewerbetreibende haften nicht für offenes WLAN / Europäischer Gerichtshof setzt freien WLAN-Hotspots Grenzen / Anbieter können von Musikindustrie zu Passwortschutz verpflichtet werden

Berlin. Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird (Rechtssache C-484/14). Dabei müssten Nutzer aber ihre Identität offenbaren, um den Zugang zu erhalten - das solle einen »Abschreckungseffekt« gewährleisten.

Grundsätzlich könnten Rechtsinhaber bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder ihnen vorzubeugen.

Hintergrund ist ein deutscher Fall. Tobias McFadden, Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik aus München, bot einen ungesicherten WLAN-Hotspot an. Der Musikkonzern Sony mahnte den Mann ab, über dessen Internetzugang ein Album der Gruppe ...


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