Keine Rückgabe von Dieselautos mit einer Schummelsoftware
Urteile im Überblick
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2016 hervor. Damit wies das Gericht einen Audi-Fahrer ab, der von seinem Händler verlangt hatte, den 2012 gekauften A4 Avant zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Zuvor hätte er dem Händler »eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen«, betonte das Gericht. Nur wenn der Händler dies »endgültig verweigert hätte«, sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Das Landgericht ließ offen, ob der A4 der VW-Tochter Audi überhaupt über eine Manipulationssoftware verfügt. Wenn ja, habe hier jedenfalls der Händler eine technische Nachbesserung angeboten.
Arglistige Täuschung könne der Audi-Fahrer dem Händler nicht vorwerfen. Denn auch der habe erst im September 2015 von der Manipulationssoftware in VW-Dieselautos erfahren. Ein »mögliches früheres Wissen« bei Audi selbst müsse sich der selbstständige Vertragshändler nicht zurechnen lassen.
Dass die angeboten...
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