Haus von Hartz-IV-Beziehern nach Auszug der Kinder zu groß
Bundessozialgericht: Eigenheim muss eingesetzt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
Kassel. Ein Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern kann nach dem Auszug der Kinder unangemessen groß sein. Jobcenter können dann Hartz-IV-Leistungen nicht mehr als Zuschuss, sondern allenfalls als Darlehen gewähren. Das selbst bewohnte Haus ist als Vermögen zu betrachten, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Ein Auszug aus dem Haus schrieb das BSG den Hartz-IV-Beziehern nicht vor (AZ: B 4 AS 4/16 R).
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