Gestatten, 
die Hartz-Polizei

Mit der Verschärfung der Sanktionspraxis haben Jobcenter weitgehend die gleichen Rechte wie Staatsanwaltschaften

  • Rudolf Stumberger
  • Lesedauer: 3 Min.

Im Kapitel Eins von Franz Kafkas Buch »Der Prozess« heißt es: »Dieses Gesetz kenne ich nicht«, sagte K. »Desto schlimmer für Sie«, sagte der Wächter. Dies gilt auch für Hartz-IV-Bezieher. Haben sie zum Beispiel keine Ahnung von der Änderung des Paragrafen 63 des Sozialgesetzbuches II (besser bekannt als Hartz IV) durch das seit 1. August 2016 in Kraft getretene »Rechtsvereinfachungsgesetz«, dann kann es schlimm kommen. Denn mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro wird bestraft, wer sich einer Ordnungswidrigkeit zuschulden kommen lässt. Die kann zum Beispiel darin bestehen, Angaben gegenüber dem Jobcenter nicht vollständig gemacht zu haben. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Um dem zu entgehen, müsste der Hartz-IV-Bezieher im Grunde seinen ganzen Sachverstand zusammennehmen und eifrig die permanenten Änderungen des Gesetzes über die »Grundsicherung für Arbeitssuchende«, dem er unterworfen ist, verfolgen. Und da gibt es viel zu tun. Mehr als 70 Modifikationen hat dieses Gesetz seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 erfahren und es wuchert permanent weiter. Eine dieser Wucherungen besteht im besagten Paragraf 63. Wer sich zum Beispiel im alten Sozialhilfegesetz in der Fassung von 1997 auf die Suche nach dem Begriff des »Bußgeldes« macht, findet dort im Sachverzeichnis nur den »Büstenhalter«, und zwar als »einmalige Leistung« bei Bekleidung. Diese einmaligen Leistungen wurden durch Hartz IV weitgehend abgeschafft und dafür als Disziplinierungsmaßnahme das Bußgeld eingeführt. Und dazu hat jetzt die Bundesagentur für Arbeit sogenannte »Fachliche Weisungen« erlassen, die das Bußgeldverfahren im Detail regeln.

Zuständig dafür ist in den Jobcentern die sogenannte »OWi«, die »Bearbeitungsstelle Ordnungswidrigkeiten«. Deren Aufgabe ist »die Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Zuwiderhandlungen von leistungsberechtigten Personen, Arbeitgebern, sonstigen Dritten und privaten Trägern im Wege der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.« Es handelt sich also um eine Art Arbeitslosen-Polizei, die auf den Plan tritt, wenn der Hartz-IV-Empfänger zum Beispiel eine Auskunft »nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt«. Die »Owi«-Mitarbeiter haben dabei weitreichende Befugnisse: Sie »besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten«. Nur Verhaften darf die Arbeitslosen-Polizei nicht: »Ausgenommen davon sind lediglich schwere Eingriffe in die Rechtsphäre der betroffenen Personen, wie z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen.«

Ob eine Verfolgung von Hartz-IV-Empfängern aufgrund einer Ordnungswidrigkeit stattfindet, liegt »im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde«, also dem Jobcenter. Es entscheidet, ob die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im »öffentlichen Interesse« geboten ist. Ins Visier der Verfolger können auch Jugendliche kommen, denn nur Kinder unter 14 Jahren sind vor Bußgeldverfahren geschützt.

Die »Fachliche Weisungen« beziehen sich auch auf Straftaten, wobei im Zuständigkeitsbereich der Jobcenter es sich vor allem um Betrug und Urkundenfälschung handelt. Ob ein Straftatverdacht für einen sogenannten Sozialleistungsbetrug vorliegt, hängt dabei nicht von der Höhe oder der Dauer einer »Überzahlung« ab. Also, auch wer nur ein paar Euros zu viel erhalten hat, weil eine Angabe unrichtig oder nicht vollständig war, gegen den wird ermittelt.

Wehren kann sich der Hartz-IV-Empfänger in einem gegen ihn laufenden Bußgeldverfahren durch das Einschalten eines Rechtsanwaltes, der seine Rechte gegenüber dem Jobcenter wahrnimmt. Allerdings gilt, dass dessen Kosten auch bei einer Rücknahme oder einer Einstellung des Bußgeldbescheides nicht automatisch vom Jobcenter übernommen werden. Dazu bedarf es eines eigenen Antrages an die Behörde. Und die kann nach Gutdünken entscheiden, »ob die notwendigen Auslagen der oder des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden oder von ihr oder ihm selbst zu tragen sind«.

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