Die Rechte der Arbeitnehmer
Urlaub, Zwischenzeugnis, Abfindung
Irrtum Nr. 1 Urlaub, wann immer ich will
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf seinen Jahresurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitgeber haben laut § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sprechen aber betriebliche Gründe dagegen, etwa eine Inventur, kann der Arbeitgeber auch Urlaubsanträge ablehnen. Die freien Tage anderer Arbeitnehmer können auch zur Ablehnung des Urlaubs führen.
Bei seiner Entscheidung, wessen Antrag er im Fall einer Häufung von Urlaubswünschen genehmigt, muss der Vorgesetzte soziale Aspekte berücksichtigen: Alter, Betriebszugehörigkeit, eingeschränkte Urlaubsmöglichkeiten bei schulpflichtigen Kindern und natürlich die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte.
Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte und haben damit - wie jeder Arbeitnehmer - Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Viele Fi...
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