Kultusminister auf Boykott-Kurs

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Politik zur Inklusion. Das heißt auch, dass es kein Wahlrecht von Eltern auf Segregation gibt. Von Brigitte Schumann

  • Brigitte Schumann
  • Lesedauer: ca. 3.5 Min.

Anfang September legte der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf einen Kommentar (»General Comment«) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Dessen Kernbotschaft ist eindeutig: Inklusive Bildung schließt ausdrücklich das Recht auf Nicht-Segregation ein. Inklusive Bildung ist das Recht des Kindes. Die Eltern haben sich in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung an dem Recht des Kindes auszurichten. Und: Das Nebeneinander von zwei Systemen - einem segregierten Sonderschulsystem und einem Regelschulsystem - ist mit dem Anspruch auf Inklusion nicht vereinbar.

Seit dem Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention im März 2009 unterläuft die Kultusministerkonferenz (KMK) und mit ihr die Bildungspolitik in den Ländern die Konvention in mehrfacher Weise. Das Recht auf inklusive Bildung für alle wird ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen bezogen und der individuelle Rechtsanspruch des Kin...


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