Rotkreuz-Schwestern sind Leiharbeiterinnen
Bundesarbeitsgericht bindet Einsatz in Kliniken an Zustimmung von Betriebsräten
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Rotkreuz-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind. Damit dürfen die bundesweit rund 18 000 an Kliniken ausgeliehenen Schwestern nur mit Zustimmung des jeweiligen Betriebsrates weiterarbeiten, befand das Erfurter Gericht am Dienstag. Werden die Krankenschwestern an eine Klinik ausgeliehen, die nicht zum Deutschen Roten Kreuz gehört, handelt es sich dem Urteil zufolge um eine erlaubnispflichtige Leiharbeit, für die die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. (AZ: 1 ABR 62/12)
Die Richter folgten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg vom 17. November 2016 (AZ: C-216/15). Konkret ging es um die Ruhrlandklinik in Essen, ein Lungenzentrum des Universitätsklinikums Essen. Diese hatte mit der DRK-Schwesternschaft einen »Gestellungsvertrag« geschlossen. Für die Überlassung der Schwestern wurden die Personalkosten und eine Verwaltungspauschale gezahlt.
Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung. Bei solch einem Einsatz von Rotkreuz-Schwestern handele es sich um Leiharbeit, die nach dem Gesetz befristet werden müsse. Hier sei die Gestellung der Rotkreuz-Krankenschwestern aber unbefristet geplant. Die Klinik bestritt, dass es sich um Leiharbeiter handele. Die Rotkreuz-Schwesternschaft sei ein eingetragener Verein ohne Gewinnabsicht. Formal seien die Schwestern keine Arbeitnehmer, hieß es zur Begründung.
Der EuGH hatte geurteilt, dass die EU-Leiharbeitsrichtlinie bei einem »Beschäftigungsverhältnis« anzuwenden sei. Es müsse eine »wirtschaftliche Tätigkeit« vorliegen. Das sei bei der Schwesternschaft der Fall, die ihr Pflegepersonal gegen ein Entgelt anderen Kliniken überlässt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied daraufhin, dass die Überlassung von Rotkreuz-Schwestern an Kliniken, die nicht zum Roten Kreuz gehören, eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Dieser Leiharbeit müsse der Betriebsrat zustimmen. Verweigere der Betriebsrat seine Zustimmung, können die Rotkreuz-Schwestern nicht mehr in dem eingesetzten Krankenhaus weiter arbeiten.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte DRK-Präsident Rudolf Seiters in Erwartung des Urteils bereits eine Gesetzesänderung versprochen. Während reguläre Leiharbeiter maximal 18 Monate an einen Betrieb verliehen werden dürfen, soll eine solche Befristung für Rotkreuz-Schwestern nicht gelten. Diese Lösung bewegt sich laut Nahles in den Grenzen europarechtlicher Vorgaben.
Doch ob diese Sichtweise im Falle einer Klage vor dem EuGH Bestand hätte, ist offen. In der EU-Leiharbeitsrichtlinie sind einerseits zwar keine konkreten Fristen für die Verleihung von Arbeitnehmer enthalten, andererseits ist aber nur eine »vorübergehende Überlassung« erlaubt. epd/nd
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