Wer zahlt für Schaden auf dem Firmenparkplatz?

  • Dr. PETER RAINER
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.
Es gehört zur Gewohnheit, den eigenen Wagen auf dem Weg zur Arbeit zu benutzen. Wer aber haftet für den Schaden am privaten Kraftfahrzeug, das auf dem Betriebsgelände oder auf dem betrieblichen Parkplatz abgestellt worden ist?

Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass zunächst jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums die Verantwortung trägt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Zugleich trifft den Arbeitgeber für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers in den Betrieb eine Sicherungspflicht. Gilt sie auch für Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer ?
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist rechtlich nicht umfassend. Doch haben sich durch Urteile und Standpunkte in der arbeitsrechtlichen Literatur allgemein verbindliche Grundsätze herausgebildet, die im jeweiligen Fall anzuwenden sind.
Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der betrieblichen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung. Dabei wird immer zu fragen sein, was in dem jeweiligen konkreten Fall dem Arbeitgeber zumutbar ist und ob er die sich daraus ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Bereitstellung von Parkplätzen

Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Parkplätzen für Pkw der Mitarbeiter besteht nicht. Dies ist von den räumlichen Möglichkeiten abhängig. Richtet der Arbeitgeber für Fahrzeuge der Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz ein, so treffen ihn dann allerdings auch die Fürsorgepflichten, insbesondere die allgemeinen Verkehrsicherungspflichten.
Zu diesen Verpflichtungen zählen z. B. eine ausreichende Beleuchtung des Parkplatzes, entsprechende Wendeflächen, die Streupflicht und eine Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr.
Wird der Arbeitgeber ordnungsgemäß diesen Pflichten gerecht, so haftet er nicht, wenn auf seinem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge der Arbeitnehmer durch die Unachtsamkeit oder das verschulden Dritter Schaden erleiden.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine erhöhte Haftung tritt für den Arbeitgeber dann ein, wenn er sich zur Erfüllung seiner Fürsorgepflichten Erfüllungsgehilfen (z.B. extra dafür eingestellter Pförtner oder Parkwächter) bedient. Verletzen diese Mitarbeiter ihre Aufsichtspflichten und tritt dadurch ein Schaden am Fahrzeug eines Mitarbeiters ein, so hat der Arbeitgeber das Verschulden dieser »Erfüllungsgehilfen« im gleichen Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten.

Abstellen auf dem Betriebshof

Das Abstellen privater Fahrzeuge auf dem Betriebshof kann zu einer erhöhten Gefährdung der Fahrzeuge führen, wenn hier zugleich Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers verkehren, gewartet oder beladen werden. Wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers z.B. beim Rangieren eines Firmenfahrzeugs beschädigt, so haftet der Arbeitgeber für den Schaden nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung. In der Regel wird der Arbeitgeber das Abstellen privater Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgelände nicht gestatten.

Bei Verbot wird abgeschleppt

Stellt der Arbeitnehmer dennoch verbotswidrig sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände ab, handelt es sich um eine Arbeitspflichtverletzung, für die eine Abmahnung erfolgen kann. Unterlässt der Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen ein solches verbotswidriges Abstellen seines Fahrzeugs nicht, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Vom Arbeitnehmer kann er in diesem Fall die Abschleppkosten als Schadenersatz verlangen.
Für die Sicherung privater Kraftfahrzeuge im Betrieb sollte daher immer der Grundsatz gelten, unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten nach Lösungen zu suchen, die sowohl den Interessen der Arbeitnehmer gerecht werden als auch für de...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.

- Anzeige -
- Anzeige -