- Ratgeber
- Bundesverfassungsgericht
Entschädigung für »kalte« Enteignung in der DDR - wie gehts weiter?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 10. Oktober 2001 auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass auch Alteigentümern von bebauten Grundstücken und Gebäuden Entschädigung zusteht, die wegen nicht kostendeckender Mieten und eingetretener oder bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung auf ihr Eigentum verzichteten, das in Volkseigentum überging (Az. 1 BvL 17/00).
Nach bisheriger Rechtslage - § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 - wurde in diesen Fällen keine Entschädigung gewährt. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist. Diejenigen Hauseigentümer, die nicht durch Enteignung, sondern durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung ihr Eigentum an den Staat verloren, wurden bisher gegenüber allen anderen Fallgruppen schlechter gestellt. Zwar haben alle Betroffenen nach dem Vermögensgesetz Anspruch auf Rückübertragung ihrer Grundstücke. Doch soweit das wegen redlichen Erwerbs dieser Grundstücke durch Dritte nicht möglich war, waren lediglich die durch Eigentumsverzicht usw. Enteigneten von der Entschädigung ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass gegenüber den wegen Überschuldung ihrer Mietshäuser formell Enteigneten keine derart gewichtigen Unterschiede bestehen, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Entschädigung gerechtfertigt ist. Diejenigen Alteigentümer, die trotz Überschuldung ihre Grundstücke behalten haben und nach der Vereinigung für ihre heruntergekommenen Häuser keine Entschädigung erhielten, werden durch den Beschluss nicht benachteiligt, stellte das oberste Gericht fest.
Leser, die zu DDR-Zeiten aus ökonomischen Gründen auf ihr Eigentum verzichteten, fragen nun nach, an wen sie sich wenden können, um eine Entschädigung zu erreichen. Rechtsanwalt Dr. THORSTEN PURPS, Potsdam, rät: Alle Betroffenen sollten vorsorglich einen formlosen schriftlichen Antrag auf Entschädigung an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen richten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bereits einen Rückübertragungsantrag gestellt haben. Damit sollen die Ämter angeregt werden, über eine Entschädigung zu entscheiden. Dies alles unabhängig davon, ob der Gesetzgeber noch tätig werden muss. Wer bisher keinen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat, hat jedoch keine Chance.
Da im letzten Jahr eine Konzentration der Ämter bei den Landkreisen stattgefunden hat, müssen sich Berechtig...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.