Betriebsratstätigkeit und Ruhezeit im Schichtbetrieb

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Dieses Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18. Januar 2017 (Az. 7 AZR 224/15). Siehe dazu auch im nd-ratgeber vom 15. Februar 2017.

Diese grundsätzliche Entscheidung erläutert Rechtsanwalt Christopher Knoll, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Bell & Windirsch Anwaltsbüro in Düsseldorf:

Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und deshalb § 5 Abs. 1 ArbZG Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Im verhandelten Fall ist der Kläger Mitglied des im Bet...


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