Reiseveranstalter muss für Verlust von Wertsachen nicht haften

Wenn der Hotelzimmersafe gestohlen wird

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Ein Kölner Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise mit Hotelaufenthalt in Hurghada in Ägypten gebucht. Das Doppelzimmer verfügte über einen Safe, der an die Rückwand des Kleiderschranks angeschraubt war. Die Urlauber bewahrten darin Schmuck und Reisepässe auf.

Eines Abends schlugen Einbrecher bei Abwesenheit des Ehepaares zu. Die Einbrecher hebelten in drei Zimmern von der Terrasse aus die Glasschiebetür auf, brachen die Safes aus den Schränken und flüchteten mit dem Diebesgut.

Das Hotel verständigte die Polizei und brachte die Bestohlenen - darunter das Kölner Ehepaar - am nächsten Tag nach Kairo, um neue Ausweise zu besorgen. Die Reisenden konnten planmäßig zurückfliegen.

Zuhause verlangte das Ehepaar vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von insgesamt 4400 Euro.

Das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 27. Juni 2016 (Az. 142 C 63/16) die Klage der Urlauber aus Köln ab: Für den Diebstahl müsse der Reiseveranstalter nicht einstehen, denn der stelle keinen Reisemangel dar. Laut Beschreibung im Reisekatalog sollten die Doppelzimmer mit einem Safe ausgestattet sein. Da dürften Urlauber aber nicht mehr erwarten als einen Möbeltresor, in dem sie Wertsachen aufbewahren könnten, damit sie nicht offen im Zimmer herumliegen.

Die Angabe »Safe« sage nichts über dessen Qualität aus oder über die Art, wie der Safe befestigt sei. Hotelsafes müssten nicht so konstruiert sein, dass sie auch Werkzeugen und gewalttätigen Einbrechern widerstehen könnten. Außerdem könne man auch einen in der Mauer festgedübelten Safe mit passendem Werkzeug herausbrechen.

Aber selbst dann, wenn man den nur angeschraubten Safe als unsicher ansehen würde, wäre daraus kein Anspruch auf Schadenersatz abzuleiten. Er erleichtere Einbrechern höchstens die »Arbeit«. Der Verlust gehe aber auf deren Konto. Diebstahl zähle zum allgemeinen Lebensrisiko und sei nicht dem Reiseveranstalter oder seinem Vertragshotel vorzuwerfen.

Intensivere Sicherheitsmaßnahmen müssten Reiseveranstalter nur treffen, wenn in einem Hotel das Risiko von Einbrüchen besonders groß sei. Doch im betroffenen Hotel sei noch nie eingebrochen worden. OnlineUrteile.de

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