Private Krankenversicherung muss zur ärztlichen Sterbehilfe beraten
Sterbehilfe
Das Landgericht München I stellte mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. 9 O 5246/14) fest, dass für lebens- und leidensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Ernährung vor dem Tode objektiv keine medizinische Indikation mangels erkennbarem Therapieziel mehr gegeben ist. Die Lebensverlängerung alleine kann kein medizinisches Therapieziel sein. Behandlungen sind dann aber medizinisch nicht notwendig. Es handelt sich in keiner Weise mehr um medizinische Heilbehandlung.
Die Konsequenz daraus: Wenn Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind, sind sie von der Privaten Krankenversicherung auch nicht zu zahlen. Eine Kostenerstattung durch die PKV entfällt also.
Wer zahlt am Ende: PKV oder Patient?Die höchsten Kosten in der PKV entstehen bekanntlich kurz vor dem Lebensende. Wenn zur Kostenerstattung aber gar keine Verpflichtung besteht, sollten deren Versicherungsnehmer diese auch nicht mit ihren Beiträgen zahlen müssen.
Nebe...
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