Karlsruhe präzisiert Schmähkritik
Streitfall in Köln muss neu verhandelt werden
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um beleidigende Äußerungen vor Gericht eine enge Auslegung des Begriffs der Schmähkritik gefordert. Die Anwendung müsse ein »eng zu handhabender Sonderfall« bleiben, weil ansonsten nicht mehr abgewogen werden könne zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen Seite und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen auf der anderen Seite, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichtem Beschluss. (AZ: 1 BvR 2973/14)
Im Ausgangsfall hatte Volker Beck, Bundestagsabgeordneter der Grünen, in Köln eine angemeldete Kundgebung der rechtsextremen Bürgerbewegung »Pro Köln« verhindern wollen. Er bezeichnete die Teilnehmer als »braune Truppe« und »rechtsextreme Idioten«. Der Versammlungsleiter sagte daraufhin, der Grünen-Politiker gebe Kommandos wie ein »Obergauleiter der SA-Horden« und wurde auf die Anzeige des Grünen wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik verurteilt.
Die Verfassungshüter hoben dieses Urteil nun auf und verwiesen darauf, dass »auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik« eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung mache. Die Vorinstanzen hätten zudem verkannt, dass der Verurteilte mit seinen Äußerungen auf den Grünen-Politiker und dessen Versuch, die Kundgebung zu verhindern, reagiert habe. Nun müssen die Kölner Gerichte den Fall nochmals prüfen. AFP/nd
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