Arbeitsrechte ausgebremst
Für die Pflegekräfte des Roten Kreuzes macht Arbeitsministerin Andrea Nahles eine Ausnahme vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Am 1. April trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Es soll Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen besser absichern. Doch eine wesentliche Bestimmung des Gesetzes, die sogenannte Höchstüberlassungsgrenze von 18 Monaten, soll nicht für die Pflegekräfte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gelten. Darauf verständigten sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf Seiters. Die Sonderregelung soll im bestehenden DRK-Gesetz aufgenommen werden.
Doch was ist nur so besonders an den rund 25 000 Schwestern und Pflegern mit dem roten Kreuz auf der Dienstkleidung? Sie waschen und betten Kranke, messen Blutdruck, verabreichen Medikamente und überwachen die Monitore auf der Intensivstation wie andere Pflegekräfte im deutschen Krankenhausbetrieb auch. Doch das DRK, dem Gesetz nach ein Tendenzbetrieb, beansprucht eine historische Sonderstellung in der Krankenhauslandschaft für sich.
Diese Sonderstellung hat weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte unter dem roten Kreuz. Sie sind nicht wie andere Pflegekräfte bei der Klinikverwaltung angestellt, sondern werden als Vereinsmitglieder des DRKs in sogenannten Gestellungsverträgen an die medizinischen Einrichtungen entliehen. Soweit die Parallele zu Leiharbeitsfirmen. Doch leisten die DRK-Schwestern in der Regel keine Zeitarbeit, denn ihre Beschäftigung ist meist auf Dauer angelegt. Ihre Bezahlung ist gewöhnlich an den Tarif des fest angestellten Pflegepersonals angelehnt. Neben den gewöhnlichen Abgaben gehen von ihrem Lohn allerdings noch 1,8 Prozent für den Mitgliedsbeitrag im DRK ab.
Die DRK-Mitarbeiterinnen - zu über 90 Prozent Frauen - im Pflegedienst haben ein merkwürdiges Alleinstellungsmerkmal: Sie verfügen über keinen Arbeitsvertrag, traditionell stehen ihnen deshalb viele ordentliche Arbeitnehmerrechte nicht zu. An Betriebs- oder Personalratswahlen dürfen die Schwestern in der Regel nicht teilnehmen. Deutschlandweit sind die Rotkreuzpflegekräfte an der Uniklinik Essen die einzigen, die sich vorangewagt und an Betriebsratswahlen teilgenommen haben. 2014 haben DRK-Schwestern dort ihren allerersten Betriebsrat gegründet. Die Wahl wurde allerdings von der Essener Rotkreuzschwesternschaft angefochten. Eine gerichtliche Entscheidung steht noch aus.
Bei Konflikten im Betrieb oder innerhalb des DRKs ist den Schwestern seitens ihres Vereins der Gang zum Arbeitsgericht verwehrt. »Im Falle eines Konfliktes mit einem entleihenden Krankenhaus kann sich eine Rotkreuzschwester sowohl an ihre Oberin als auch an den Beirat ihrer DRK-Schwesternschaft wenden«, erklärt das Rote Kreuz auf »nd«-Anfrage.
Die DRK-Mitglieder kämen mit dieser Situation gut klar, meinte der Generalsekretär des DRK, Christian Reuter, in der ZDF-Sendung »Frontal 21«: »Wenn Sie sich beim Deutschen Roten Kreuz engagieren, haupt- oder ehrenamtlich, dann machen Sie das natürlich, weil Sie hinter den Zielen des Vereins stehen. Natürlich ist die Frage dann, sind Sie Arbeitnehmer, sind Sie Vereinsmitglied, nicht das Entscheidende.« Reuter selbst ist allerdings fest angestellt, wie er im Interview mit der Reporterin von »Frontal 21« zugab.
Arbeitsrechtlich hängen die Rotkreuzschwestern in einer Zwitterstellung. Im Februar entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Pfleger und Pflegerinnen unter dem roten Kreuz LeiharbeiterInnen sind. Dennoch gilt weiterhin eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, deren zu Folge die DRK-Pflegekräfte nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Die Gewerkschaft ver.di und kämpferische Rotkreuzschwestern haben den Zug, der die DRK-Mitarbeitenden zu Arbeitnehmende mit vollen Rechten machen soll, bereits in Bewegung gesetzt. Die mutigen Betriebsratswahlen der Schwestern an der Essener Uniklinik und die jüngste Rechtssprechung können als Indiz hierfür gelten.
Das DRK selbst möchte seinen Sonderstatus keinesfalls aufgeben und argumentiert mit seiner Verpflichtung zum Katastrophenschutz. Tatsächlich ist im DRK-Gesetz festgehalten, dass der Verein als »freiwillige Hilfsgesellschaft« Aufgaben wahrnimmt, »die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben«. Dabei geht es um die »Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr« und die »Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und zu Pflegehilfskräften«. Allerdings ist nicht ganz klar, wie diese Verpflichtung ordentlichen Arbeitnehmerrechten entgegensteht. Die Ausnahme, die Arbeitsministerin Nahles dem Roten Kreuz zugesteht, könnte hier falsche Signale setzen und den Zug der Rotkreuzschwestern bremsen.
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