Gericht weist Klage von Mall-of-Berlin-Bauarbeiter ab

Arbeitsgericht Berlin macht Bauherrin des Einkaufszentrums nicht für Lohnprellung haftbar

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 2 Min.

4134 Euro wollte Ovidiu Mandrila am Mittwoch vor Gericht erstreiten. Von August bis Oktober 2014 hatte der Rumäne auf der Baustelle der Mall of Berlin, einem der größten Einkaufszentren Deutschlands, gearbeitet, dafür aber keinen Lohn erhalten. Seine Klage gegen die Bauherrin, die HGHI Leipziger Platz GmbH, wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Zu entscheiden hatte das Gericht, ob die HGHI als Bauherrin für nicht gezahlte Löhne haftbar gemacht werden kann. Bisher sah die Rechtsprechung vor, bei ausbleibenden Zahlungen im Baugewerbe lediglich die Subunternehmen oder den Generalunternehmer haftbar zu machen.

Die waren für die klagenden Bauarbeiter der Mall of Berlin auch erstes Ziel. Doch die Subunternehmen, die vom Gericht zur Zahlung ausstehender Löhne verklagt worden waren, haben längst Insolvenz angemeldet, oder deren Firmenvertreter sind für das Gericht nicht auffindbar. Auch der Generalunternehmer ist insolvent. Sich daraufhin an die HGHI Leipziger Platz GmbH als Bauherrin zu wenden, war für Ovidiu Mandrila und seinen Anwalt Sebastian Kunz daher logische Konsequenz. Kunz argumentierte am Mittwoch während des ersten und letzten Prozesstermins, die HGHI sei nicht nur Auftraggeberin, sondern auch Bauunternehmerin: »Man kann nicht sagen, dass die Bautätigkeit hier unerheblich ist.« Die HGHI entwickele Baugrundstücke und werte sie dadurch auf.

Die Anwälte der HGHI argumentierten ihrerseits, um Einkaufszentren betreiben und die Läden vermieten zu können – einzige Geschäftsstrategie des Unternehmens – müssten diese Einkaufszentren eben gebaut werden. Dafür beauftrage die Holding wiederum Bauunternehmen. Dieser Auffassung folgte das Gericht.

Für die HGHI, die bereits mehrere Einkaufszentren in Berlin gebaut hat und aktuell noch weitere baut, ging es zwar um wenig Geld. Aber das Urteil hätte einen Präzedenzfall schaffen können. Ganz vom Tisch ist das nicht: Eine Berufung des Klägers ist wahrscheinlich.

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