Kein Sachmangel

Urteil

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So urteilte der Bundesgerichtshof am 29. Juni 2016 (Az. VIII ZR 191/15). Im verhandelten Fall klagte ein Kunde, der im Sommer 2012 beim Autohändler einen Gebrauchtwagen mit Kilometerstand 38 616 erwarb. Im Kaufvertragsformular stand: »Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief 18.2.2010«. Ein Baujahr wurde nicht genannt.

Der Käufer stellte allerdings fest, dass der Wagen schon im Juli 2008 hergestellt worden war. Seiner Ansicht nach stellte es einen Sachmangel des Autos dar, weil es vor der Erstzulassung eine Standzeit von über 19 Monate aufwies. Er trat vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte der BGH. Bei ...


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