Samenbank muss dem Kind die Spenderdaten nennen

Urteil

Nach Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Wedding vom 27. April 2017 (Az. 13 C 259/16) muss die Samenbank alle relevanten Daten über die Identität des Samenspenders herausgeben. Dazu gehörten Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende.

Geklagt hatten die Eltern eines im Dezember 2008 geborenen Kindes. Sie hatten vor der Geburt gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt vertraglich zunächst darauf verzichtet, die Identität des Spenders zu erfahren. Zur Klage kam es nun, weil strittig war, ob das Kind mit dem von der beklagten Samenbank gelieferten Samen...


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