Neonazi Mahler den Geldhahn abgedreht
Die fristlose Kündigung eines Spendenkontos für den flüchtigen Holocaustleugner Horst Mahler war rechtens
Der wegen Volksverhetzung und Holocaustleugnung verurteilte Neonazi Horst Mahler soll seine Reststrafe in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg/Havel absitzen. Da er in Kleinmachnow gemeldet sei, gelte das Prinzip der wohnortnahen Unterbringung, erläuterte Justizministeriumssprecher Uwe Krink. Der 81-jährige Mahler hatte dort bereits eingesessen, bevor ihm wegen einer schweren Erkrankung im Sommer 2015 zeitweilig Haftverschonung gewährt worden war. Als er wieder ins Gefängnis sollte, floh er und wurde Mitte Mai im ungarischen Sopron festgenommen. Ungarn will ihn nun ausliefern.
Derweil veröffentlichte das Landgericht Berlin am Donnerstag ein Urteil, wonach die Kündigung eines Bankkontos von Mahlers Ehefrau am 21. April 2017 rechtmäßig war. Auf das Konto sollten Spenden für den flüchtigen Horst Mahler eingezahlt werden. Dazu hatte er in einem am 19. April veröffentlichten Internetvideo aufgerufen.
Das Landgericht spricht zwar nur von einem Herrn M., doch passt alles zusammen: Die Verurteilung wegen Volksverhetzung durch die Landgerichte München und Potsdam, das Internetvideo, sein Beruf Rechtsanwalt und andere Fakten. Es muss sich um Horst Mahler handeln. Nach »nd«-Erkenntnissen verhält es sich auch tatsächlich so.
Die Ehefrau war laut Landgericht seit 20 Jahren Kundin eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts, hatte dort ein Girokonto mit einem Dispokredit von knapp 10.000 Euro und eine Kreditkarte. Mit Schreiben vom 21. April 2017 kündigte die Bank die Vertragsbeziehungen ohne Angabe konkreter Gründe. Auf Nachfrage der Betroffenen erklärte der Filialleiter dann mündlich, die Kündigung sei erfolgt, weil ihr Ehemann in dem Video dazu aufgerufen habe, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf das Konto einzuzahlen. Die Ehefrau habe geklagt, und das Gericht habe das Kreditinstitut zunächst verpflichtet, das Girokonto auf Guthabenbasis fortzuführen. Dagegen legte das Kreditinstitut Widerspruch ein. Schließlich wurde entschieden, dass die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, denn die Bank sei nicht verpflichtet, eine Strafvereitelung zu unterstützen, so das Landgericht.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Ehefrau selbst gehandelt oder den Missbrauch des Kontos verschuldet habe. Allein entscheidend sei, dass der Bank die Vertragsbeziehung nicht mehr zumutbar sei. Denn dem Kreditinstitut drohe andernfalls ein erheblicher Ansehensverlust, da es unstreitig bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei. Zudem habe die Frau nicht hinreichend nachgewiesen, nur über diese eine Bankverbindung zu verfügen, und sie sei auf gerichtlichen Schutz auch nicht mehr angewiesen, da ihr das Kreditinstitut mehrfach vergeblich die Einrichtung eines Basiskontos angeboten habe.
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