Ein Monatsgehalt von 28 000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern: Soziale Gesellschaft in Rostock soll Gemeinnützigkeit verlieren
Selbstlosigkeit: eine Tugend, ein Begriff, der feingeistig philosophisch, ethisch diskutiert werden mag, der aber auch knallharte, gesetzlich fundierte Bedingung sein kann. Dies unter anderem dann, wenn ein Verein, eine Gemeinschaft sich offiziell gemeinnützig nennen und dadurch steuerliche Vorteile genießen möchte. So wie die Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik (GGP), die im Raum Rostock mit über 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrere psychiatrische Einrichtungen und Kindertagesstätten betreibt.
Noch darf sie sich gemeinnützig nennen, doch sofern ein jüngst gefälltes Urteil des Finanzgerichts Greifswald rechtskräftig wird, verliert sie diesen begehrten Status. Denn die Höhe des Einkommens, das die GGP ihrem Geschäftsführer zahle, spreche gegen die geforderte Selbstlosigkeit, meint die Justiz. Befassen musste sie sich mit der GGP, weil diese gegen eine Entscheidung des Rostocker Finanzamtes geklagt hatte. Es hatte bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung für die Zeit von 2005 bis 2012 vorgenommen und entschieden: In diesen Jahren war der Betrieb nicht gemeinnützig. Doch, das waren und sind wir, beharrte die GGP, zog vors Finanzgericht - und unterlag jetzt in dieser Instanz.
Das Finanzgericht befand: Von selbstlosem Handeln, wie es die Abgabenordnung von gemeinnützigen Gesellschaften verlangt, könne im Fall GGP nicht gesprochen werden angesichts des »unverhältnismäßig hohen« Gehaltes für Geschäftsführer Torsten Benz. Er habe beispielsweise 2012 ein Jahressalär von 337 000 Euro bezogen, was einem Monatsgehalt von 28 000 Euro entspricht. Angemessen, so das Gericht, wären 166 000 Euro - umgerechnet 13 800 Euro monatlich - gewesen. Benz habe demnach 171 000 Euro zu viel bekommen. »Überschreitungen in dieser Größe können nicht mehr als geringfügig angesehen werten«, heißt es im Urteil. Die GGP will es anfechten, war zu erfahren.
Über die Frage der steuerrechtlichen Bewertung hinaus dürfte das Gehalt nicht ins Visier der Justiz geraten. Die GGP hat es ihrem Geschäftsführer gewährt - und das darf sie als privatrechtliche Gesellschaft nach Gutdünken tun. In der Öffentlichkeit könnte das Geschehen jedoch die Frage aufwerfen, ob eine Vergütung, wie sie Benz gezahlt wurde, angemessen ist für Chefs sozialer Einrichtungen.
Ja, sagt Benz-Anwalt Thomas Krüger. Die Höhe des Gehaltes, so zitiert die Ostseezeitung den Hamburger Juristen, sei von renommierten Unternehmensberatungen begutachtet und als angemessen ausgewiesen worden. Die Summe liege im Mittelfeld der Bezüge vergleichbarer Unternehmen.
Kritisch dagegen betrachtet Sophie Mennane-Schulze vom Bund der Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern die Vergütung. Im NDR erläuterte sie: Das Gehalt könne in privatrechtlichen Gesellschaften nach deren Maßstäben angesetzt werden, weil diese Einrichtungen nicht von außen kontrolliert werden, etwa vom Landesrechnungshof. Denn der darf sein Auge nur auf die Finanzgebaren der öffentlichen Hand richten.
Dennoch, so die Expertin, könne die Landesregierung durchaus auf die Ausgabenpolitik solcher Gesellschaften wie der GGP Einfluss nehmen, indem sie im Bereich der Wohlfahrtspflege »ihre Zuschüsse besser steuert« oder aber dem Landesrechnungshof mehr Prüfmöglichkeiten einräumt. Der Bund der Steuerzahler wolle sich mit Blick auf die Vorgänge bei der GGP für eine stärkere Kontrolle solcher Institutionen einsetzen, betonte Mennane-Schulze.
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