Urteil des Bundesfinanzhofs

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Der Fall: Frau X beerbte ihre Mutter. Schon seit zehn Jahren war die Seniorin pflegebedürftig gewesen (Pflegestufe 3), erhielt monatlich 700 Euro Pflegegeld. Frau X hatte sich all die Jahre um die Mutter gekümmert. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter beim Finanzamt, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag zu berücksichtigen.

Hintergrund: Gemäß Erbschaftsteuergesetz kann eine Person bis zu 20 000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftssteuer anfällt - wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.

Das Finanzamt lehnte den Antrag von Frau X ab und setzte damit Richtlinien des Finanzministeriums um. Demnach stand Erben der Pflegefreibetrag ...


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