Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Fall: Frau X beerbte ihre Mutter. Schon seit zehn Jahren war die Seniorin pflegebedürftig gewesen (Pflegestufe 3), erhielt monatlich 700 Euro Pflegegeld. Frau X hatte sich all die Jahre um die Mutter gekümmert. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter beim Finanzamt, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag zu berücksichtigen.
Hintergrund: Gemäß Erbschaftsteuergesetz kann eine Person bis zu 20 000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftssteuer anfällt - wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.
Das Finanzamt lehnte den Antrag von Frau X ab und setzte damit Richtlinien des Finanzministeriums um. Demnach stand Erben der Pflegefreibetrag ...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.