Urteil zu medizinischer Zwangsbehandlung
Karlsruhe. Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist »nur als letztes Mittel« und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im sogenannten Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Es verwarf damit eine frühere Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als unzureichend. Als Konsequenz werden wohl auch Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ihre Gesetze nachbessern müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. Nach dem Gerichtsbeschluss muss zunächst versucht werden, mit Gesprächen eine Einsicht zu erreichen. Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht eine ärztliche Aufsicht. AFP/nd
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