Keine Spähsoftware auf Firmencomputer erlaubt

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat der verdeckten Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern durch Spähprogramme an Firmenrechnern einen Riegel vorgeschoben. Keylogger, die alle Tastatureingaben an Firmenrechnern heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung von Arbeitnehmern »ins Blaue hinein« unzulässig, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. Juli 2017 (Az. 2 AZR 681/16).

Das gelte nur dann nicht, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. Damit setzte das BAG hohe Hürden für den Einsatz dieser im Internet verfügbaren Überwachungsprogramme.

In ihrem Urteil wertete das BAG den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Dabei gehe es um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die digitalen Daten aus der Keylogger-Überwachung seien rechtswidrig gewonnen und d...


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