Baurechtliche Vorgaben für die Wohnanlage sind umzusetzen
Wohnungseigentum
Ist in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt, haben sich alle Eigentümer an der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu beteiligen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie nur einzelnen Einheiten zugutekommen.
Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 102/16) hin.
Im entschiedenen Fall wollten zwei Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ihr Teileigentum im Kellergeschoss nicht als Keller, sondern gewerblich nutzen. Sie beriefen ...
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