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Vom Wert der Mediation
Nachbarschaftsstreitigkeiten nehmen zu und beschäftigen mehr und mehr die Gerichte. Das muss nicht sein. Ein gerichtliches Mediationsverfahren (Mediation: Vermittlung) bietet die Möglichkeit des Ausstiegs aus einem Konflikt. Die gerichtliche Mediation ist ein freiwilliges Verfahren nach Klageerhebung, wenn die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten dies übereinstimmend wünschen. Geschulte Richter - Mediatoren - helfen den Konfliktparteien, gemeinsam eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, einen Vergleich, zu finden. Über so ein Mediationsverfahren informierte Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, den Ratgeber.
Die Streitenden bewohnen Grundstücke, die hintereinander liegen. Das Grundstück der Klägerin hat keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Daran grenzt nur das Grundstück der Beklagten. Im notariellen Kaufvertrag ist daher zu Gunsten der Klägerin ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vereinbart worden. Dieses Recht wurde als Grunddienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs des Grundstücks der Beklagten eingetragen. Diese seien, so deren Anwalt, jedoch nicht bereit, dieses Recht im erforderlichen Umfang zu gewähren. Im Notarvertrag war dem Hinterlieger ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von 3,50 Metern zugesichert worden, das Tor war jedoch nur drei Meter breit. Die Verbreiterung des Tores und des Weges wurde abgelehnt. Zugleich würden Besuchern, Lieferanten, Baufahrzeugen die Nutzung des entsprechenden Grundstücksstreifens verwehrt. Daraus resultierend gab es eine Vielzahl von gegenseitigen Gehässigkeiten und Problemen, betont RA Naumann. Der geschlossene Notarvertrag würde von den Parteien offensichtlich unterschiedlich ausgelegt. Nach einer Besichtigung vor Ort konnte RA Naumann den gegnerischen Anwalt von einem Mediationsverfahren überzeugen. Darin wurden bedeutend umfangreichere Festlegungen getroffen, als in der Klageschrift gewollt. So wurde festgelegt: Die Klägerin zahlt an die Beklagten 280 Euro bis Ende April, womit die Forderungen der Parteien in Bezug auf das vordere Tor und einen hinteren Zaun ausgeglichen sind. Die Klägerin wird auch das vorhandene Tor auf eigene Kosten verbreitern. Klägerin und Beklagte werden außerdem auf dem Grundstücksstreifen - dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht - Befestigungen mit Pflastersteinen und Rasengittersteinen anlegen. Termine für die Bauten, Lage der Spuren und Beachtung der Bauvorschriften werden miteinander abgestimmt, die Kosten von den jeweils Ausführenden getragen. Die Parteien kamen darin überein, dass bei künftigen Differenzen um das umstrittene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und bei anderen nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zunächst die jeweils zuständige Schiedsstelle im Amtsgerichtsbereich angerufen wird. In dem Mediationsgespräch wurde auch festgelegt, dass es, soweit ein längeres als ein zweistündiges Halten auf dem Weg notwendig wird, der vorherigen Verständigung bedarf. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Zum Verständnis des weiteren Verfahrens: Der Mediator wird das Original der Vereinbarung mit der Akte des Rechtsstreits dem Gericht zur Beschlussfassung zuleiten. Das Nachbarrecht ist Ländersache. Und Nachbar ist jeder. Es ist also geraten, sich rechtzeitig zu informieren. Sollte das gute Wort nicht ausreichen, beste...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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