Haftung für Löcher im Waldweg?
Klage gegen das Land Hessen
Auf ein diesbezügliches Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2017 (Az. 13 U 111/17) verweist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Hintergrund: Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss soweit zumutbar dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. Das ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die hat jedoch auch Grenzen. Etwa dort, wo der Geschädigte eine offensichtliche Gefahr vorher erkennen konnte. Aus Sicht der Gerichte gibt es auch ein »allgemeines Lebensrisiko« - Gefahren, für die niemand verantwortlich gemacht werden kann.
Der Fall: Eine Radfahrerin war in einem Waldstück in Hessen auf einem unbefestigten Waldweg gefahren, der Löcher hatte. Als sie vor sich ein etwa 20 Zentimeter tiefes Loch entdeckte und ausweichen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Sie verklagte das Bundesland Hessen auf Schmerzensgeld.
Das Urteil: Das Gericht wies ihre Klage ab. Für »waldtypische Gefahren« gebe es keine Verkehrssicherungspflicht. Wer sich in seiner Freizeit im Wald bewege, setze sich freiwillig den dortigen typischen Gefahren wie Wurzeln, Auswaschungen und Löchern aus. Ein Waldweg sei keine öffentliche Straße. Obendrein habe die Klägerin durch Fotos selbst bewiesen, dass das Loch schon von Weitem zu sehen war. Sei eine Gefahr so offensichtlich und leicht zu umfahren, hafte dafür niemand anders. D.A.S./nd
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